AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Uwe Kraft Reitsportgeräte & Metallbau GmbH, Frankenhardt-Honhardt

  1. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Umfang der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen richtet sich ausschließlich nach der von sämtlichen Vertragspartnern unterzeichneten Bestellung oder Auftragsbestätigung und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Bestätigungsschreiben des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Formale und technische Änderungen unserer Produkte behalten wir uns vor. Nach Auftragsbestätigung und für den Fall bereits begonnener Lieferung bleibt ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten, wenn eingeholte Kreditauskünfte unbefriedigend sind oder der Anlass besteht, die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer als zweifelhaft zu betrachten.

 

  1. Liefertermin und Lieferung

Angegebene Liefertermine sind keine Fixtermine, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Teillieferungen können von uns vorbehalten werden. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Unvorhersehbare Fabrikationshindernisse, besondere Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung und Rohstoffmangel berechtigen uns zur Hinausschiebung oder zur Aufhebung verbindlich übernommener Lieferverpflichtungen. Nachträgliche Änderungen, die sich auf Wunsch des Auftraggebers ergeben, werden gesondert in Rechnung gestellt und können die Lieferzeit entsprechend verlängern. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auch durch Nachauftragnehmer ausführen zu lassen.

 

  1. Schadensersatz, Warenrücknahme

Bei Lieferverzug und Nichterfüllung haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit. Für den Fall der Nichtabnahme zum angegebenen Liefertermin beauftragt uns der AG die Ware auf seine Kosten und Gefahr aufzubewahren. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten zu berechnen ohne Nachweis, mindestens 5 % des Nettoauftragwertes. Bei freiwilligen Warenrücknahmen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Rechnungsbetrages. Abschläge für Wertminderung bei zurückgegebenen Produkten behalten wir uns vor. Waren, die speziell für den AG angefertigt wurden, nehmen wir grundsätzlich nicht zurück.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart wird, sind 40 % der Auftragssumme als Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung vom AG zu zahlen. Der Eingang dieser Zahlung ist gleichzeitig Beginn der vereinbarten Lieferzeit. Restzahlungen sind jeweils gemäß Zahlungsplan zu leisten. Zahlungen sind jeweils sofort per Verrechnungsscheck, bei Überweisungen ohne Abzüge innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Überschreitet die vereinbarte Auftragssumme den Brutto-betrag von € 25.000.-, kann der Auftraggeber eine Erfüllungsbürgschaft vom Auftragnehmer verlangen.

Der AN ist berechtigt, jederzeit nach Vertragsabschluß vom Auftraggeber Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des AG zu verlangen. Diese Sicherheit ist grundsätzlich in Form einer Bankbürgschaft durch den AG zu leisten. Bei Zahlungsverzug können wir Zinsen in Höhe uns berechneter Bankzinsen, mindestens jedoch 7 % verlangen. Der AG ist nicht berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, es sei denn daß seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet uns von der

weiteren Erfüllung vertraglich vereinbarter Leistungen.

 

  1. Abnahme

Bei Lieferung und Montage findet eine förmliche Abnahme statt, wenn dies von einer der Vertragsparteien innerhalb von 3 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung verlangt wird. Bei jeglicher Inbenutzungnahme gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Lieferungen ohne Montage gelten als abgenommen, wenn nicht spätestens innerhalb von einem Werktag nach Erhalt die Abnahme schriftlich per Telefax gegenüber dem AN verweigert wird. Eine Abnahme darf nur verweigert werden, wenn ein wesentlicher Mangel die Gebrauchsfähigkeit der Lieferung erheblich beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung auf den AN oder seine Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

  1. Gewährleistung, Haftung

Gewährleistungsansprüche des AG insgesamt oder bezüglich einzelner Teile sind grundsätzlich auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Den Vertragsparteien bleibt im Einzelfall vorbehalten bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder der Ersatzlieferung auf Verlangen des AN eine Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren. Sämtliche Mängel sind gegenüber dem AG schriftlich mitzuteilen. Dem AN muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Berechtigung der Mängelrüge zu prüfen.

Die durch Trocknungsvorgänge hervorgerufene Schrumpfung von Hölzern bzw. die damit verbundene Bildung von Ritzen und Lücken ist von Natur aus unvermeidbar und wird nicht als Mangel anerkannt.

Sind die Mängelansprüche berechtigt, so ist der AN zur Nachbesserung oder zur Lieferung eines einwandfreien Werkes verpflichtet. Nach Wahl des AN kann eine Minderung vereinbart werden.

Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Mängel beruhen auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des AN. Die Haftung für Schadensersatzansprüche ist auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Der AN ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet solange der AG seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat. Gewährleistungsansprüche von Bauwerken verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei technischen Anlage und beweglichen teilen beträgt die Verjährungsfrist bei Verbrauchern 2 Jahre, bei Unternehmern 1 Jahr. Schäden, die durch äußere Einwirkungen entstehen werden von der Gewährleistung nicht umfasst. So wird bei Schaden an einem Trenngitter keine Ersatzleistung gestellt, da die Haltbarkeit dessen maßgeblich von der Achtsamkeit des Betreibers

abhängt.

Wird eine Führanlage mit Schwachstrom auf Gittern geliefert, basiert dies nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG. Für Unfälle die daraus entstehen, übernimmt der AN keinerlei

Haftung und Gewährleistung.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen AN und dem AG Eigentum des AN. Die Be- und Verarbeitung der Lieferung erfolgt für den AN unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Bestellers. Bei Zahlungsverzug ist der AN nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Rücknahme berechtigt. Dabei anfallende Transport- und Montagekosten trägt der AG. Die Forderung auf Herausgabe gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Frankenhardt – Honhardt.

Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Crailsheim.

Wir behalten uns das Recht vor, am Sitz des AG zu klagen. Für die Auslegung des Vertrages ist allein deutsches Recht maßgebend.

 

  1. Montage

Vor der Montage müssen für die Ausstellung notwendige Bedingungen und die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass unsere Anlagen reibungslos zur Einbaustelle transportiert werden können. Insbesondere müssen alle Vorarbeiten der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung und Behinderung, sowie ohne Gefährdung ihrer Sicherheit durchgeführt werden können.

Ebenso muss für die Führanlagen-Steuerung der geeignete Strom mit dem vorgeschriebenen FI-Schutzschalter ausgestattet sein Bei Montage unserer Anlagen gehen wir grundsätzlich davon aus, daß der AG eine Baugenehmigung hat, soweit diese erforderlich ist. Für die Erstellung von Fundamenten ist der AG zuständig. Der AG stellt den Monteuren Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung.

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